37 ATSG) und damit gegeben. 2.3 Ob die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hatte, hängt somit davon ab, ob auch die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur dann bewilligt, wenn die Verhältnisse es erfordern. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung sind somit höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art.