2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren gewährt. Die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit sind für die Beantwortung der Frage nach der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht strenger zu prüfen als im Gerichtsverfahren (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. A., Zürich 2009, Rz. 23 zu Art. 37 ATSG) und damit gegeben.