Aus den Erwägungen: 2.1 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen medizinischer und rechtlicher Komplexität anbelangt, so sind die entsprechenden kumulativen Voraussetzungen folgende: Sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 E. 4.1, m.w.H.). 50 B. Gerichtsentscheide 3622