Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Es wäre daher an den Beschwerdeführern, die genaue Höhe der Unterhaltskosten von A. zu belegen und damit zu beweisen, dass deren Einkommen nicht zur Deckung der Hälfte dieses Unterhalts ausreichte. Substantiierte Beweise wurden diesbezüglich aber weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht. OGer, 22.10.2014 3622