B. Gerichtsentscheide 3622 kommen von Fr. 18‘000.00 könne das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selber bestreiten, um eine standardisierte Richtlinie für das Massenveranlagungsverfahren (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2 in fine). Solche Typisierungen sind charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig (Urteil BGer 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.3, m.w.H.). 2.2.3 […] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz.