B. Gerichtsentscheide 3622 kommen von Fr. 18‘000.00 könne das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selber bestreiten, um eine standardisierte Richtlinie für das Massenveranla- gungsverfahren (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2 in fine). Solche Typisierungen sind charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig (Urteil BGer 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.3, m.w.H.). 2.2.3 […] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz. Es steht den Steuerpflichtigen im Einzelfall nämlich ausdrücklich offen, den Nachweis zu erbringen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes grösser ist (vgl. ausdrücklich Ziff. 2.1: „Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten“). Mit ihrer Argu- mentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflich- tigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Es wäre daher an den Be- schwerdeführern, die genaue Höhe der Unterhaltskosten von A. zu belegen und damit zu beweisen, dass deren Einkommen nicht zur Deckung der Hälfte dieses Unterhalts ausreichte. Substantiierte Beweise wurden diesbezüglich aber weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vorgebracht. OGer, 22.10.2014 3622 Invalidenversicherung: Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren vor der IV-Stelle. Sachliche Gebotenheit i.S.v. Art. 37 Abs. 4 des ATSG. Sachverhalt: Die im Gerichtsverfahren aufgrund dafür gegebener Voraussetzungen un- entgeltlich verbeiständete Beschwerdeführerin verlangt unentgeltliche Rechts- verbeiständung auch für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle. Das Obergericht bejaht den Anspruch. Aus den Erwägungen: 2.1 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen medizini- scher und rechtlicher Komplexität anbelangt, so sind die entsprechenden ku- mulativen Voraussetzungen folgende: Sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren (BGE 132 V 200 E. 4.1, m.w.H.). 50 B. Gerichtsentscheide 3622 2.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die un- entgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren gewährt. Die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aus- sichtslosigkeit sind für die Beantwortung der Frage nach der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht strenger zu prüfen als im Ge- richtsverfahren (Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. A., Zürich 2009, Rz. 23 zu Art. 37 ATSG) und damit gegeben. 2.3 Ob die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hatte, hängt somit davon ab, ob auch die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird im Verwaltungsverfah- ren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur dann bewilligt, wenn die Verhält- nisse es erfordern. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltli- chen Verbeiständung sind somit höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts deshalb, weil die IV-Stelle aufgrund der Offizialmaxime verpflich- tet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen gründlich abzu- klären (vgl. Urteil BGer I 746/06, E. 3.1, m.w.H.). Als erforderlich wurde die unentgeltliche Verbeiständung etwa betrachtet in Fällen, in denen sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht zum Haushalt auseinander zu setzen und zudem zum im Rahmen der gemischten Methode vorgenomme- nen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte. Ebenfalls als erforder- lich betrachtet wurde die unentgeltliche Verbeiständung dort, wo die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit sehr umstritten, die Einkommensberechnung in der Verfügung nicht nachvollziehbar war und zudem weitere Einkommensbe- standteile unklar waren, oder in einem weiteren Fall, in welchem sich der Ver- sicherte während Jahren wiederholt und erfolglos an die Verwaltung gewandt hatte, ohne dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich gewesen wären (Urteil BGer I 746/06, E. 3.2, m.w.H.). 2.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung somit nur in Ausnahmefällen, in de- nen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tat- sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeistän- dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrau- enspersonen sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufin- den (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 125 V 32 E. 4b). 2.5 Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend zu bejahen: Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft (50 % Erwerb / 50 % Haushalt) und den Invaliditätsgrad gestützt auf die ge- 51 B. Gerichtsentscheide 3623 mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abwei- chenden) Einschätzungen von Dr. E. abgestützt. Bei dieser Sachlage ist der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zuläs- sigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden kann und durchaus rechtliche Schwie- rigkeiten in sich birgt. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um ein einfaches Verfahren (vgl. Urteil BGer I 507/04, E. 7.3.1). Entsprechend ausführlich ist auch die Stellungnahme des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid ausgefallen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben. OGer, 19.02.2014 Das Bundesgericht hat eine von der IV-Stelle gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014 abgewiesen (Urteil BGer 9C_316/2014). 3623 Invalidenversicherung. Ermittlung des Invalideneinkommens, wenn eine Person in einem höheren Arbeitspensum arbeitet, als ihr gemäss ärztlicher Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar wäre. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist aus ärztlicher Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum Verfü- gungszeitpunkt nachweislich während eines längeren Zeitraums in einem hö- heren Pensum. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt, die bis zum Verfügungszeitpunkt andauernde Ausübung des höheren Arbeitspensums sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weshalb lediglich der Verdienst, der aus ärzt- licher Sicht zumutbar erzielt werden konnte, zur Ermittlung des Invalidenein- kommens massgebend sei. Das Obergericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.5.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Diese Einschätzung geht aus den vorhandenen Arztberichten hervor und wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Dr. W.; Dr. S.). Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin über einen länge- 52