Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz. Es steht den Steuerpflichtigen im Einzelfall nämlich ausdrücklich offen, den Nachweis zu erbringen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes grösser ist (vgl. ausdrücklich Ziff. 2.1: „Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten“). Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflichtigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen.