Die von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission als Richtwert herangezogene Einkommensgrenze von Fr. 18‘000.00 erscheint somit bei einem Quervergleich mit der Praxis in anderen Kantonen durchaus sachgerecht. Zusammenfassend besteht daher keinerlei Anlass, die von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Regelung in der Weisung der Staatssteuerkommission in Frage zu stellen, zumal diese durchaus realistisch erscheint. Selbstverständlich handelt es sich bei der Annahme, ab einem eigenen Ein- 49 B. Gerichtsentscheide 3622