zur Verfügung steht. Der Kinderabzug bei den Eltern entfällt.“ Das Einkommen von A. in der Steuerperiode 2012 liegt auch nach Berücksichtigung von steuerlichen Abzügen über Fr. 18‘000.00. Auch in der Praxis anderer Kantone werden solche Einkommensgrenzen festgelegt. […]. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission als Richtwert herangezogene Einkommensgrenze von Fr. 18‘000.00 erscheint somit bei einem Quervergleich mit der Praxis in anderen Kantonen durchaus sachgerecht.