Die Vorinstanz geht davon aus, dass A. mit ihrem eigenen Einkommen ihren Unterhaltsbedarf in der Steuerperiode 2012 zur Hauptsache selber decken konnte. Gestützt wird diese Auffassung auf die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010, wo festgehalten ist, dass als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes die Tabelle des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden diene (AR GVP 18/2006, Nr. 3483), welche ihrerseits auf der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder basiert.