Erfolgt eine Leistung dagegen freiwillig, führt dies nicht zur Gewährung des Kinderabzugs. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer nur dann Anspruch auf die entsprechenden Sozialabzüge haben, wenn sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung mehr als die Hälfte an den Unterhalt ihrer Tochter leisten. 2.2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass A. mit ihrem eigenen Einkommen ihren Unterhaltsbedarf in der Steuerperiode 2012 zur Hauptsache selber decken konnte.