Erziele ein Kind während der Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte, die es ihm erlauben, seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst zu bestreiten, so hätten allfällige Leistungen der Eltern nicht mehr den Charakter von Unterhaltsleistungen; gleiche Situation im Kanton Luzern, wo die Weisung zum Steuerbuch (Weisungen StG Einkommenssteuer, § 42, Nr. 2) vorsieht, der Kinderabzug sei nur dann zu gewähren, wenn das Kind auf die Unterstützung angewiesen sei und diese mindestens in der Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde). e) Schlussfolgerung: Die Auslegung ergibt, dass mit „Unterhalt“ im Sinn der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 lit.