ferner auch St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, wo ebenfalls präzisiert wird, ein Kinderabzug entfalle, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hauptsächlich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei, weil dann das Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung fehle. Erziele ein Kind während der Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte, die es ihm erlauben, seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst zu bestreiten, so hätten allfällige Leistungen der Eltern nicht mehr den Charakter von Unterhaltsleistungen;