ren. Diese Praxis des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist auch in den anderen Kantonen verbreitet, wo die Gewährung von Kinder- und Ausbildungsabzügen ebenfalls an das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht geknüpft wird (siehe obige Kommentarzitate, je m.w.H., betreffend die Regelung in den Kantonen Bern und Zürich; ferner auch St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, wo ebenfalls präzisiert wird, ein Kinderabzug entfalle, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hauptsächlich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei, weil dann das Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung fehle.