Dies entspricht der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010). Nach dieser Praxis steht den Eltern kein Kinderabzug zu, wenn eigene Erwerbseinkünfte des Kindes während der schulischen oder beruflichen Ausbildung es ihm – theoretisch – ermöglichen, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, und zwar ungeachtet davon, ob die Eltern den Unterhalt tatsächlich doch zur Hauptsache finanzie-