O., N 21 zu Art. 40, m.w.H.). Die teleologische Auslegung ergibt somit, dass bei Eltern, die den Unterhalt des Kindes unabhängig von dessen eigenen Einkünften finanzieren, gegebenenfalls mangels entsprechender rechtlicher Verpflichtung aus steuerrechtlicher Sicht kein Kinderabzug zusteht, da es sich in solchen Fällen nicht um Erfüllung einer zivilrechtlich vorgesehenen Unterhaltspflicht, sondern um eine freiwillige Leistung zugunsten des Kindes handelt. Dies entspricht der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010).