667, S. 170). Das Steuerrecht lehnt sich in Bezug auf den Kinderabzug bei volljährigen Kindern an die Regelung an, die im Zivilrecht in Art. 277 Abs. 2 ZGB getroffen wurde, wonach die Eltern nach der Volljährigkeit des Kindes bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung für dessen Unterhalt aufzukommen haben, soweit ihnen dies zugemutet werden darf. Da es schon zivilrechtlich für die Verpflichtung zu elterlichen Leistungen auf die Zumutbarkeit ankommt, sind 47 B. Gerichtsentscheide 3621