fern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., N 17 zu Art. 40). Den unterschiedlichen elterlichen Verpflichtungen wird typisierend dadurch Rechnung getragen, dass der Abzug für nicht schulpflichtige Kinder und Kinder in Ausbildung betragsmässig abgestuft wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., Rz. 667, S. 170).