Mit dem teleologischen Auslegungselement soll der Zweck einer Norm ermittelt werden. Dieser kann sich direkt aus der auszulegenden Norm, aus den Zielen des ihr zugrunde liegenden Rechtsinstituts oder aber aus dem gesamten Gesetz ergeben. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie sind aber von dieser Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB).