Die im Zivilrecht festgelegte Unterhaltsverpflichtung der Eltern wird folglich nicht losgelöst von der eigenen finanziellen Situation des Kindes betrachtet, sondern die eigenen Einkünfte bei volljährigen Kindern haben direkten Einfluss darauf, ob die Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind oder nicht. d) Teleologische Auslegung: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (Urteil BGer 9C_810/2013, E. 6.1, m.w.H.). Mit dem teleologischen Auslegungselement soll der Zweck einer Norm ermittelt werden.