Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag der Eltern den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Das Bundesgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht; eine Unterhaltspflicht setzt in diesem Sinn immer auch ein Unterhalts- 46 B. Gerichtsentscheide 3621