Dort heisst es klar: „Wenn jedoch ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, so entfällt im entsprechenden Umfang für die Eltern die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen. In solchen Fällen steht den Eltern kein Kinderabzug zu, selbst wenn sie, ungeachtet der familienrechtlichen Befreiung von der Unterhaltspflicht, den Unterhalt des Kindes tatsächlich doch zur Hauptsache finanzieren.“