Wie die Regelung zu verstehen ist, ergibt sich aber aus der von der Staatssteuerkommission verfassten Weisung zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010. Dort heisst es klar: „Wenn jedoch ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder beruflichen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, so entfällt im entsprechenden Umfang für die Eltern die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen.