Ob mit „Unterhalt“ gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG nur jene Leistungen gemeint sind, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung an das Kind geleistet werden – wovon die Vorinstanz ausgeht – oder ob „Unterhalt“ jegliche Leistungen an das Kind, also auch eine darüber hinausgehende, freiwillige Unterstützung, umfasst – was die Auffassung der Beschwerdeführer stützen würde –, ist anhand der verschiedenen Auslegungselemente weiter zu prüfen. 45 B. Gerichtsentscheide 3621