anders etwa St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, m.w.H.). „Bestreiten“ ist gleichbedeutend mit einer effektiven Leistung, d.h. die gemeinsam steuerpflichtigen Beschwerdeführer müssen den hauptsächlichen Unterhalt aus eigenen Mitteln für das Kind tatsächlich übernehmen. Insoweit ist der Wortlaut des in Frage stehenden Passus klar und bedarf keiner weiteren Auslegung bzw. Erörterung. Die Beschwerdeführer übersehen in ihrer Argumentation aber, dass auch das Wort „Unterhalt“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG auslegungsbedürftig ist. Eine rein sprachlich-grammatikalische Auslegung führt hier nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Ob mit „Unterhalt“ gemäss Art. 38 Abs. 1 lit.