Wie der Passus „zur Hauptsache“ bei nicht gemeinsam steuerpflichtigen Eltern auszulegen wäre, könnte hingegen nicht allein aufgrund der sprachlichen Auslegung entschieden werden; diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht und kann daher offengelassen werden (vgl. die Auslegung der Bestimmung in einem solchen Fall gemäss Weisung der Staatssteuerkommission vom 21. Oktober 2010; anders etwa St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, m.w.H.). „Bestreiten“ ist gleichbedeutend mit einer effektiven Leistung, d.h. die gemeinsam steuerpflichtigen Beschwerdeführer müssen den hauptsächlichen Unterhalt aus eigenen Mitteln für das Kind tatsächlich übernehmen.