Der Passus „zur Hauptsache“ ist – jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation – grundsätzlich klar. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern (vorliegend sind die Beschwerdeführer gemeinsam „die steuerpflichtige Person“ i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a StG) bedeutet „zur Hauptsache“, dass diese mehr als 50 % des Unterhalts ihres Kindes bestreiten. Wie der Passus „zur Hauptsache“ bei nicht gemeinsam steuerpflichtigen Eltern auszulegen wäre, könnte hingegen nicht allein aufgrund der sprachlichen Auslegung entschieden werden;