Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (anstelle vieler: BGE 140 II 289 E. 3.2, m.w.H.). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG wird verlangt, dass die steuerpflichtige Person den Unterhalt „zur Hauptsache“ bestreitet. Der Passus „zur Hauptsache“ ist – jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation – grundsätzlich klar.