ziele, betrachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs als nicht erfüllt und gesteht folglich weder einen Pauschal- noch einen Ausbildungskostenabzug zu. Umstritten ist dabei die Auslegung des Passus „sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. a) Grammatikalische Auslegung: Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.