Sachverhalt: Die volljährige, in Ausbildung stehende Tochter der Beschwerdeführer erzielt ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 18'000.00. Die Eltern, die für den Unterhalt der Tochter tatsächlich aufkommen, rügen, dass ihnen kein Kinderabzug gewährt wurde. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.