17 PolG zu rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat zugestanden, seine Frau bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlagen und ihr mehrfach gedroht zu haben. Mit diesen Handlungen hat er die Schwelle der Erheblichkeit auf jeden Fall überschritten. Solche Verhaltensweisen sind der Beigeladenen nicht weiter zumutbar (Art. 52 Abs. 2 lit. c PolV). Zudem kann von einer ernsthaften Gefährdung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 lit. a PolV gesprochen werden. Damit waren die Voraussetzungen zur Anordnung einer Wegweisung mit Rückkehrverbot sowie eines Kontaktverbots erfüllt. OGP, 10.12.2014 3621