B. Gerichtsentscheide 3621 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hinge- gen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer sei- ner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung ei- ner Massnahme nach Art. 17 PolG zu rechtfertigen. Denn der Beschwerde- führer hat zugestanden, seine Frau bereits zu einem früheren Zeitpunkt ge- schlagen und ihr mehrfach gedroht zu haben. Mit diesen Handlungen hat er die Schwelle der Erheblichkeit auf jeden Fall überschritten. Solche Verhal- tensweisen sind der Beigeladenen nicht weiter zumutbar (Art. 52 Abs. 2 lit. c PolV). Zudem kann von einer ernsthaften Gefährdung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 lit. a PolV gesprochen werden. Damit waren die Voraussetzungen zur Anord- nung einer Wegweisung mit Rückkehrverbot sowie eines Kontaktverbots er- füllt. OGP, 10.12.2014 3621 Kinderabzug. Auslegung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. Erzielt das Kind eigene Erwerbseinkünfte, die es ihm ermöglichen, seinen Unterhalt hauptsächlich selbst zu bestreiten, besteht kein Anspruch auf einen Kinderabzug, auch wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich zur Hauptsache finanzieren. Die in diesem Zusammenhang geltende Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2012 ist sachgerecht. Sachverhalt: Die volljährige, in Ausbildung stehende Tochter der Beschwerdeführer er- zielt ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 18'000.00. Die Eltern, die für den Unterhalt der Tochter tatsächlich aufkommen, rügen, dass ihnen kein Kinderabzug gewährt wurde. Das Obergericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.2.1 A. ist volljährig und steht in beruflicher oder schulischer Ausbildung. Damit fällt sie unter die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG. Somit steht den Beschwerdeführern (Eltern) für A. grundsätzlich ein Kin- derabzug (Pauschal- und Ausbildungskostenabzug) zu, sofern sie ihren Un- terhalt zur Hauptsache bestreiten. Während die Beschwerdeführer davon ausgehen, es genüge für die Ge- währung des Kinderabzugs, dass sie die angefallenen Kosten für A. über- nommen haben, wobei ohne Belang sei, ob diese ein eigenes Einkommen er- 44 B. Gerichtsentscheide 3621 ziele, betrachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs als nicht erfüllt und gesteht folglich weder einen Pauschal- noch einen Ausbildungskostenabzug zu. Umstritten ist dabei die Auslegung des Passus „sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG. a) Grammatikalische Auslegung: Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus- nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ih- rem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (anstelle vieler: BGE 140 II 289 E. 3.2, m.w.H.). Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG wird verlangt, dass die steuerpflichtige Person den Unterhalt „zur Hauptsache“ bestreitet. Der Passus „zur Hauptsache“ ist – jedenfalls in der vorliegend gegebenen Konstellation – grundsätzlich klar. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern (vorliegend sind die Beschwerdeführer gemeinsam „die steuerpflichtige Per- son“ i.S.v. Art. 38 Abs. 1 lit. a StG) bedeutet „zur Hauptsache“, dass diese mehr als 50 % des Unterhalts ihres Kindes bestreiten. Wie der Passus „zur Hauptsache“ bei nicht gemeinsam steuerpflichtigen Eltern auszulegen wäre, könnte hingegen nicht allein aufgrund der sprachlichen Auslegung entschie- den werden; diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht und kann daher offengelassen werden (vgl. die Auslegung der Bestimmung in einem solchen Fall gemäss Weisung der Staatssteuerkommission vom 21. Oktober 2010; anders etwa St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, m.w.H.). „Bestreiten“ ist gleichbedeutend mit einer effektiven Leistung, d.h. die ge- meinsam steuerpflichtigen Beschwerdeführer müssen den hauptsächlichen Unterhalt aus eigenen Mitteln für das Kind tatsächlich übernehmen. Insoweit ist der Wortlaut des in Frage stehenden Passus klar und bedarf keiner weiteren Auslegung bzw. Erörterung. Die Beschwerdeführer übersehen in ihrer Argumentation aber, dass auch das Wort „Unterhalt“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG auslegungsbedürftig ist. Eine rein sprachlich-grammatikalische Auslegung führt hier nicht zu einem eindeu- tigen Ergebnis. Ob mit „Unterhalt“ gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a StG nur jene Leistungen gemeint sind, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung an das Kind geleistet werden – wovon die Vorinstanz ausgeht – oder ob „Unterhalt“ jegliche Leistungen an das Kind, also auch eine darüber hinausgehende, frei- willige Unterstützung, umfasst – was die Auffassung der Beschwerdeführer stützen würde –, ist anhand der verschiedenen Auslegungselemente weiter zu prüfen. 45 B. Gerichtsentscheide 3621 b) Historische Auslegung: Das historische Auslegungselement versucht den Sinn einer Norm über deren Entstehungsgeschichte zu ergründen und die Frage zu klären, welche Deutung eines Gesetzestextes den Absichten und Vorstellungen des Gesetz- gebers am ehesten entspricht. Das Steuergesetz von Appenzell Ausserrhoden datiert vom 21. Mai 2000. Per 1. Januar 2008 wurde die Höhe der Abzüge in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG angepasst, die Regelung an sich gab aber soweit ersichtlich keinen Anlass zur weiteren Diskussion (vgl. erste Lesung des Kantonsrates, Wortprotokolle über die Verhandlungen des Kantonsrates vom 14. Mai 2007; zweite Lesung des Kantonsrates, Wortprotokolle über die Verhandlungen des Kantonsrates vom 20. August 2007). Wie die Regelung zu verstehen ist, ergibt sich aber aus der von der Staatssteuerkommission verfassten Weisung zum Kinderab- zug vom 21. Oktober 2010. Dort heisst es klar: „Wenn jedoch ein volljähriges und selbständig steuerpflichtiges Kind während der schulischen oder berufli- chen Ausbildung wesentliche Erwerbseinkünfte erzielt, die es ihm erlauben, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, so entfällt im entsprechenden Umfang für die Eltern die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen. In solchen Fällen steht den Eltern kein Kinderabzug zu, selbst wenn sie, ungeachtet der familien- rechtlichen Befreiung von der Unterhaltspflicht, den Unterhalt des Kindes tat- sächlich doch zur Hauptsache finanzieren.“ Diese Formulierung in der Weisung stützt die von der Vorinstanz vertrete- ne Auffassung. Für eine abschliessende Beurteilung, wie „Unterhalt“ in Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zu verstehen ist, ist zusätzlich eine systematische und teleo- logische Auslegung der Bestimmung vorzunehmen. c) Systematische Auslegung: Die auszulegende Norm wird in ihrem normativen Kontext als Teil einer einheitlichen Rechtsordnung betrachtet. Sie ist nicht separat, sondern immer im Zusammenhang mit Bestimmungen, welche zu ihr in einem sachlichen Verhältnis stehen, zu verstehen. Der Begriff „Unterhalt“ findet sich ebenfalls im Zivilrecht, namentlich in Art. 270 ff. ZGB. Während dort der Unterhaltsanspruch mehr als nur Geld- und Sachleistungen erfasst (zum Unterhalt gehört alles, was für die körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes nötig ist), spielt in der steuer- rechtlichen Betrachtung naturgemäss primär eine wirtschaftliche Betrach- tungsweise eine Rolle. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag der Eltern den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünf- te des Kindes berücksichtigen. Das Bundesgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern be- steht; eine Unterhaltspflicht setzt in diesem Sinn immer auch ein Unterhalts- 46 B. Gerichtsentscheide 3621 bedürfnis voraus (vgl. dazu Peter Breitschmid, Schweizerisches Zivilgesetz- buch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 276, m.w.H.). Ein solches ist regelmässig zu verneinen, wenn ein volljähriges Kind ein erhebli- ches Erwerbseinkommen erzielt. Die im Zivilrecht festgelegte Unterhaltsver- pflichtung der Eltern wird folglich nicht losgelöst von der eigenen finanziellen Situation des Kindes betrachtet, sondern die eigenen Einkünfte bei volljähri- gen Kindern haben direkten Einfluss darauf, ob die Eltern zu Unterhalt ver- pflichtet sind oder nicht. d) Teleologische Auslegung: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (Urteil BGer 9C_810/2013, E. 6.1, m.w.H.). Mit dem teleologischen Auslegungsele- ment soll der Zweck einer Norm ermittelt werden. Dieser kann sich direkt aus der auszulegenden Norm, aus den Zielen des ihr zugrunde liegenden Rechts- instituts oder aber aus dem gesamten Gesetz ergeben. Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzu- kommen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sie sind aber von dieser Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Mit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit den allge- meinen Abzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der Steuer- pflichtigen Rechnung (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. A., Muri b. Bern 2014, II. Teil, Rz. 663 ff., S. 169 ff.). Sozialabzüge bezwe- cken die schematische Anpassung der Steuerlast an die persönlich- wirtschaftliche Situation bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen gemäss Art. 127 Abs. 2 BV (Leuch/Kästli/Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. A., Muri b. Bern 2014, N 1 zu Art. 40). Der Sozialab- zug für Kinder ist geknüpft an die zivilrechtliche Verpflichtung der Eltern, so- fern zumutbar für ihre Kinder bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentli- chen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., N 17 zu Art. 40). Den unterschiedlichen elterlichen Verpflichtungen wird typisierend dadurch Rechnung getragen, dass der Abzug für nicht schul- pflichtige Kinder und Kinder in Ausbildung betragsmässig abgestuft wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 2 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., Rz. 667, S. 170). Das Steuerrecht lehnt sich in Bezug auf den Kinderabzug bei volljährigen Kindern an die Regelung an, die im Zivilrecht in Art. 277 Abs. 2 ZGB getroffen wurde, wonach die Eltern nach der Volljährigkeit des Kindes bis zum ordentli- chen Abschluss der Ausbildung für dessen Unterhalt aufzukommen haben, soweit ihnen dies zugemutet werden darf. Da es schon zivilrechtlich für die Verpflichtung zu elterlichen Leistungen auf die Zumutbarkeit ankommt, sind 47 B. Gerichtsentscheide 3621 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des volljährigen Kindes auch im Steuerrecht zu berücksichtigen. Soweit das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung nicht auf elterliche Unterstützung angewiesen ist, besteht nach Eintritt der Volljährigkeit keine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht mehr, weshalb die Eltern auch keinen Kinderabzug mehr geltend machen können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuerge- setz, 3. A., Zürich 2013, N 31b zu § 34). Der Kinderabzug kann nur von Steu- erpflichtigen vorgenommen werden, die ihre Unterhaltsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringen (Leuch/Kästli/Langenegger, a.a.O., N 21 zu Art. 40, m.w.H.). Die teleologische Auslegung ergibt somit, dass bei Eltern, die den Unter- halt des Kindes unabhängig von dessen eigenen Einkünften finanzieren, ge- gebenenfalls mangels entsprechender rechtlicher Verpflichtung aus steuer- rechtlicher Sicht kein Kinderabzug zusteht, da es sich in solchen Fällen nicht um Erfüllung einer zivilrechtlich vorgesehenen Unterhaltspflicht, sondern um eine freiwillige Leistung zugunsten des Kindes handelt. Dies entspricht der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. Weisung der Staatssteuer- kommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010). Nach dieser Praxis steht den Eltern kein Kinderabzug zu, wenn eigene Erwerbseinkünfte des Kindes während der schulischen oder beruflichen Ausbildung es ihm – theore- tisch – ermöglichen, seinen notwendigen Lebensunterhalt einschliesslich Ausbildungskosten hauptsächlich selbst zu bestreiten, und zwar ungeachtet davon, ob die Eltern den Unterhalt tatsächlich doch zur Hauptsache finanzie- ren. Diese Praxis des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist auch in den ande- ren Kantonen verbreitet, wo die Gewährung von Kinder- und Ausbildungsab- zügen ebenfalls an das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht geknüpft wird (siehe obige Kommentarzitate, je m.w.H., betreffend die Regelung in den Kantonen Bern und Zürich; ferner auch St.Galler Steuerbuch, StB 48, Nr. 1, wo ebenfalls präzisiert wird, ein Kinderabzug entfalle, wenn das Kind aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hauptsächlich auf die Unterstützung der Eltern angewiesen sei, weil dann das Merkmal der überwiegenden Unterhaltsleistung fehle. Erziele ein Kind während der Ausbil- dung wesentliche Erwerbseinkünfte, die es ihm erlauben, seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst zu bestreiten, so hätten allfällige Leistungen der Eltern nicht mehr den Charakter von Unterhaltsleistungen; gleiche Situation im Kan- ton Luzern, wo die Weisung zum Steuerbuch (Weisungen StG Einkommens- steuer, § 42, Nr. 2) vorsieht, der Kinderabzug sei nur dann zu gewähren, wenn das Kind auf die Unterstützung angewiesen sei und diese mindestens in der Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde). e) Schlussfolgerung: Die Auslegung ergibt, dass mit „Unterhalt“ im Sinn der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG nur jene Leistung gemeint ist, die aufgrund einer 48 B. Gerichtsentscheide 3621 rechtlichen Verpflichtung an das Kind geleistet wird. Wird das Kind von den Eltern – was zumindest bei guten finanziellen Verhältnissen der Eltern regel- mässig der Fall sein dürfte – darüber hinaus finanziell unterstützt, so handelt es sich hierbei um freiwillige Leistungen an das Kind. Nur soweit eine rechtli- che Verpflichtung der steuerpflichtigen Person(en) besteht, soll dies aber aus steuerrechtlicher Sicht mittels Sozialabzügen bei der Bemessung der subjek- tiven Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., N 4 zu § 34). Erfolgt eine Leistung dagegen freiwillig, führt dies nicht zur Gewährung des Kinderabzugs. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer nur dann An- spruch auf die entsprechenden Sozialabzüge haben, wenn sie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung mehr als die Hälfte an den Unterhalt ihrer Tochter leisten. 2.2.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass A. mit ihrem eigenen Einkom- men ihren Unterhaltsbedarf in der Steuerperiode 2012 zur Hauptsache selber decken konnte. Gestützt wird diese Auffassung auf die Weisung der Staats- steuerkommission zum Kinderabzug vom 21. Oktober 2010, wo festgehalten ist, dass als Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Kin- des die Tabelle des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden diene (AR GVP 18/2006, Nr. 3483), welche ihrerseits auf der vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Empfehlung zur Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder basiert. Um in der Praxis eine Vereinfachung zu erreichen, wird angenommen, dass der halbe Unterhaltsbe- darf eines Kindes rund Fr. 12‘000.00 im Jahr beträgt. Im Sinn einer Praxisan- weisung für die Steuerbehörden ist festgehalten, dass bei eigenen Erwerbs- einkünften des Kindes im Betrag von über Fr. 18‘000.00 in der Steuerperiode davon auszugehen ist, dass das Kind daraus seinen Unterhalt zur Hauptsa- che selbst bestreiten könnte: „Bei eigenen Erwerbseinkünften des Kindes von über Fr. 18'000.00 in der Steuerperiode kann davon ausgegangen werden, dass das Kind daraus zur Hauptsache selbst seinen Unterhalt bestreitet. Da- rin enthalten ist ein Betrag von Fr. 6'000.00 pro Jahr, welcher dem Kind frei zur Verfügung steht. Der Kinderabzug bei den Eltern entfällt.“ Das Einkommen von A. in der Steuerperiode 2012 liegt auch nach Be- rücksichtigung von steuerlichen Abzügen über Fr. 18‘000.00. Auch in der Praxis anderer Kantone werden solche Einkommensgrenzen festgelegt. […]. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Weisung der Staats- steuerkommission als Richtwert herangezogene Einkommensgrenze von Fr. 18‘000.00 erscheint somit bei einem Quervergleich mit der Praxis in ande- ren Kantonen durchaus sachgerecht. Zusammenfassend besteht daher keinerlei Anlass, die von der Vorinstanz zur Begründung herangezogene Regelung in der Weisung der Staatssteuer- kommission in Frage zu stellen, zumal diese durchaus realistisch erscheint. Selbstverständlich handelt es sich bei der Annahme, ab einem eigenen Ein- 49 B. Gerichtsentscheide 3622 kommen von Fr. 18‘000.00 könne das Kind seinen Unterhalt zur Hauptsache selber bestreiten, um eine standardisierte Richtlinie für das Massenveranla- gungsverfahren (vgl. Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung, Ziff. 2 in fine). Solche Typisierungen sind charakteristisch für Sozialabzüge und daher zulässig (Urteil BGer 2C_516/2013 bzw. 2C_517/2013, E. 2.3, m.w.H.). 2.2.3 […] Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht die Weisung der Staatssteuerkommission zum Kinderabzug keineswegs im Widerspruch zu den Bestimmungen im Steuergesetz. Es steht den Steuerpflichtigen im Einzelfall nämlich ausdrücklich offen, den Nachweis zu erbringen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes grösser ist (vgl. ausdrücklich Ziff. 2.1: „Der Nachweis höherer Kosten bleibt im Einzelfall vorbehalten“). Mit ihrer Argu- mentation verkennen die Beschwerdeführer, dass es Sache der Steuerpflich- tigen ist, steuermindernde Tatsachen zu beweisen. Es wäre daher an den Be- schwerdeführern, die genaue Höhe der Unterhaltskosten von A. zu belegen und damit zu beweisen, dass deren Einkommen nicht zur Deckung der Hälfte dieses Unterhalts ausreichte. Substantiierte Beweise wurden diesbezüglich aber weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vorgebracht. OGer, 22.10.2014 3622 Invalidenversicherung: Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren vor der IV-Stelle. Sachliche Gebotenheit i.S.v. Art. 37 Abs. 4 des ATSG. Sachverhalt: Die im Gerichtsverfahren aufgrund dafür gegebener Voraussetzungen un- entgeltlich verbeiständete Beschwerdeführerin verlangt unentgeltliche Rechts- verbeiständung auch für das Vorbescheidverfahren vor der IV-Stelle. Das Obergericht bejaht den Anspruch. Aus den Erwägungen: 2.1 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen medizini- scher und rechtlicher Komplexität anbelangt, so sind die entsprechenden ku- mulativen Voraussetzungen folgende: Sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbe- gehren (BGE 132 V 200 E. 4.1, m.w.H.). 50