Aus den Erwägungen: 2.2.1 A. ist volljährig und steht in beruflicher oder schulischer Ausbildung. Damit fällt sie unter die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG. Somit steht den Beschwerdeführern (Eltern) für A. grundsätzlich ein Kinderabzug (Pauschal- und Ausbildungskostenabzug) zu, sofern sie ihren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Während die Beschwerdeführer davon ausgehen, es genüge für die Gewährung des Kinderabzugs, dass sie die angefallenen Kosten für A. übernommen haben, wobei ohne Belang sei, ob diese ein eigenes Einkommen er- 44