im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hingegen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer seiner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 17 PolG zu rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat zugestanden, seine Frau bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlagen und ihr mehrfach gedroht zu haben.