Ebenfalls einer genauen Betrachtung bedürfen psychische Beeinträchtigungen minderen Grades; hier ist ein strenger Massstab anzulegen, der insbesondere Kenntnisse des sozialen Kontexts erfordert. Denn das PolG darf und will sich nicht grundsätzlich in private Beziehungen einmischen (Peter Frei, a.a.O., S. 556). Anzumerken ist noch, dass die Massnahmen nach dem PolG auf einseitige Gewaltanwendung ausgerichtet sind (AR GVP 20/2008, Nr. 3482, mit Hinweis auf Peter Frei, a.a.O., S. 556 f.). Bei wechselseitiger Gewaltanwendung darf nicht nach dem Zufallsprinzip ein Schuldiger bestimmt werden.