52 Verordnung zum Polizeigesetz [PolV, bGS 521.11]). Dazu gehören strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen, Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben, so etwa, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich oder gezielt zerstört oder Haustiere gequält werden (Kranich Schneiter/Vontobel-Lareida, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, in: FamPra 1/2008, S. 93 f.; Peter Frei, Wegweisung und Rückkehrverbot nach st.gallischem Polizeigesetz, in: AJP 2004, S. 555 f.).