17a PolG einzustufen ist; - ob die Massnahme zur Deeskalation des Konflikts und zum Schutz der gefährdeten Person nötig erscheint; - wie sich die gefährdende Person unmittelbar nach der Gewalteskalation verhalten hat; - ob bereits früher Gewaltvorkommnisse zu verzeichnen waren; - ob sich die gefährdende Person einsichtig zeigt; - ob weitere Umstände vorliegen, die zur Beurteilung der Gefährdung bzw. der Schutzbedürftigkeit relevant sein können. 4.6 Unter häusliche Gewalt fällt die Verletzung oder Gefährdung der Integrität durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (vgl. Art. 52 Verordnung zum Polizeigesetz [PolV, bGS 521.11]).