- ob das Verhalten der gefährdenden Person als häusliche Gewalt i.S.v. Art. 17 bzw. als Stalking nach Art. 17a PolG einzustufen ist; - ob die Massnahme zur Deeskalation des Konflikts und zum Schutz der gefährdeten Person nötig erscheint; - wie sich die gefährdende Person unmittelbar nach der Gewalteskalation verhalten hat; - ob bereits früher Gewaltvorkommnisse zu verzeichnen waren; - ob sich die gefährdende Person einsichtig zeigt; - ob weitere Umstände vorliegen, die zur Beurteilung der Gefährdung bzw. der Schutzbedürftigkeit relevant sein können.