Bei häuslicher Gewalt werden sich bezüglich des behaupteten Gewaltvorfalles häufig „Aussage gegen Aussage“ gegenüberstehen, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Im Anschluss an die Beweiswürdigung hat die Polizei den festgestellten Sachverhalt rechtlich zu würdigen bzw. zu prüfen, ob die Anordnung von Massnahmen erforderlich erscheint. Für die Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie von Bedeutung (Conne/Plüss, a.a.O., S. 135): 42 B. Gerichtsentscheide 3620