O., S. 134). Kann das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht mindestens glaubhaft gemacht werden, so ist auf die Anordnung von Massnahmen zu verzichten (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134). Bei der Würdigung der Beweise ist die Polizei – und auch das Gericht – frei. Allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde ist massgebend, ohne Bindung an Beweisregeln und ohne wertmässige Rangordnung von einzelnen Beweismitteln (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134). Bei häuslicher Gewalt werden sich bezüglich des behaupteten Gewaltvorfalles häufig „Aussage gegen Aussage“ gegenüberstehen, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist.