Das Gesetz enthält keine Angaben zum Beweismass. In Abweichung von dem im Verwaltungsrecht üblichen Regelbeweismass der vollen Überzeugung muss für den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt blosse Glaubhaftmachung genügen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil Verfahren wegen häuslicher Gewalt dringlich sind, dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter dienen und nur begrenzte Zeit (10 bzw. maximal 20 Tage) dauern. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Conne/Plüss, a.a.O., S. 134).