Es ist Aufgabe der Polizei, die ihr notwendig erscheinenden Tatsachenermittlungen zu treffen. Die Polizei hat folglich abzuklären, ob es zwischen den Personen mit einer familiären Beziehung zu häuslicher Gewalt gekommen ist, die eine 10-tägige Massnahme zum Schutz der gefährdeten Person als notwendig erscheinen lässt (Conne/Plüss, a.a.O., S. 133). Klärt die Polizei den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang oder auf fehlerhafte Weise ab, kann dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gerügt werden. Das Gesetz enthält keine Angaben zum Beweismass.