Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse (vgl. das Urteil VGer ZH, VB.2014.00330, E. 5.2). 4.5 Massnahmen nach den Art. 17 und 17a PolG dürfen nur angeordnet werden, wenn das Vorliegen häuslicher Gewalt oder von Stalking auf genügende Weise nachgewiesen ist. Es ist Aufgabe der Polizei, die ihr notwendig erscheinenden Tatsachenermittlungen zu treffen.