Hinsichtlich des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Massnahmen nach dem Polizeigesetz und Eheschutzmassnahmen kann aus Art. 18 Abs. 1 PolG abgeleitet werden, dass die Massnahmen nach den Art. 17 und 17a PolG dahinfallen, sobald der Eheschutzrichter deckungsgleiche Schutzmassnahmen anordnet (vgl. Conne/Plüss, a.a.O., S. 131, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_142/2008, E. 2). Anzufügen ist, dass der Eheschutzrichter nicht an Entscheide über polizeiliche Massnahmen gebunden ist (AR GVP 18/2006, Nr. 3482; vgl. auch Conne/Plüss, a.a.O., S. 131). 4.4 Im Zusammenhang mit der Anordnung von Massnahmen ist der Kantonspolizei ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum ei-