32 BV) nicht angerufen werden (Urteil BGer 1C_407/2007, E. 4.3). Im Unterschied zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen besteht der Zweck der polizeilichen Massnahmen nicht in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen, sondern in einer Deeskalation der Gewaltsituation (Conne/Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit und Recht 3/2011, S. 128). Anträge bezüglich der Obhut, des Besuchsrechts oder der Herausgabe von persönlichen Gegenständen sind beim Eheschutzrichter zu stellen (Conne/Plüss, a.a.O., S. 131).