17 und 17a PolG bezwecken den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt oder Stalking betroffen sind. Anders als im Strafverfahren steht bei diesen Bestimmungen nicht das Verhalten der gewalttätigen Person, sondern das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person im Vordergrund (vgl. BGE 134 I 140 E. 2). Die Auferlegung von Gewaltschutzmassnahmen fällt nicht unter den Begriff „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 EMRK, und es können die spezifischen Garantien im Strafverfahren (Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK, Art. 32 BV) nicht angerufen werden (Urteil BGer 1C_407/2007, E. 4.3).