Aus den Erwägungen: 4.1 Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 17 und 17a Polizeigesetz (bGS 521.1; nachfolgend: PolG) erlassen worden sind, ergibt sich einzig aus Art. 20 Abs. 1 PolG. Im Katalog gemäss Art. 29 Justizgesetz (bGS 145.31) fehlt eine entsprechende Bestimmung. Dabei muss es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. […] 4.3 Art. 17 und 17a PolG bezwecken den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt oder Stalking betroffen sind.