Die Beschwerdeführerin ist 60 Jahre alt und wird daher in 4 Jahren eine AHV-Altersrente und allenfalls Ergänzungsleistungen beziehen können. Ab diesem Zeitpunkt werden ihr im Rahmen der Sozialhilfe keine Leistungen mehr ausgerichtet. Der Streitwert beläuft sich deshalb maximal auf die in den 4 Jahren bis zum AHV-Alter anfallenden Kosten für Gerichtsverfahren und Gymnastikstunden. Selbst unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Gymnastik-Stunden und einer hohen Zahl von Gerichtsverfahren wird die Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.00, bis zu deren Erreichen der Einzelrichter des Obergerichts zuständig ist, nicht überschritten.