O., N 17 zu § 65a). Das kantonale VRPG sieht hierzu keine Regelung vor. Im vorliegenden Fall kann von einem grundsätzlichen Entscheid zur Bestimmung des Barwertes indessen abgesehen werden. Sachgerecht erscheint, die folgenden besonderen Umstände zu berücksichtigen (für ein einzelfallweises Abweichen von einer starren Berechnung des Streitwertes: Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 5 zu Art.