Bei einer mehrjährigen Zweitausbildung wurde hingegen abweichend von der erwähnten Regel für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise angewendet und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abgestellt (Urteil VGer ZH, VB.2004.00472) – ebenso bisweilen in der Praxis bei Streitigkeiten über Stipendien. Bei Streitigkeiten über Mietzinse hingegen betrachtet das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entsprechend der Zivilprozessordnung (Art. 92 Abs. 2 ZPO) und dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 51 Abs. 4 BGG) den zwanzigfachen Betrag der streitigen Jahresleistung als Streitwert (Kaspar Plüss, a.a.O., N 17 zu § 65a).